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Wenn Sie Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Möchten Sie ein Vorhaben, für das Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis besitzen, ändern, so müssen Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnisänderung beantragen.
Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser.
Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.
Die Erlaubnispflicht bei einer Einleitung in das Grundwasser entfällt, wenn keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers zu erwarten sind. Schadlos ist die Einleitung, wenn die „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV) und die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) eingehalten werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Niederschlagswasser von gering belasteten Flächen abläuft und nicht in Schutzgebieten eingeleitet wird. Die Erlaubnispflicht zur Einleitung in ein oberirdisches Gewässer entfällt, wenn die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer“ (TRENOG) eingehalten werden.
Sie können ggf. über das Online-Verfahren klären, ob Sie eine Erlaubnis beantragen müssen. Es gibt Online-Verfahren, die am Ende der Formulareingabe ermitteln, ob die Einleitung genehmigungsfrei ist oder ob Sie eine wasserrechtliche Genehmigung beantragen müssen. Den Antrag können Sie dann digital bei Ihrer Kreisverwaltungsbehörde einreichen.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Kreisverwaltungsbehörden widerrufen werden.
Synonyme:
Lebenslagen: Bauplanung, Wasser und Gewässerschutz
Autor: Super-Admin
Klage vor dem Verwaltungsgericht
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Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.
Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.
Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.