Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Öffentlich zugängliche Ladepunkte; Anzeige des Aufbaus und Außerbetriebnahme

Sie müssen eine Anzeige von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) machen, wenn Sie

  • öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte für Elektromobile mit einer Ladeleistung von über 3,7 Kilowatt aufbauen oder außer Betrieb nehmen.
  • private Ladepunkte öffentlich machen oder Ihre öffentlich zugänglichen Ladepunkte an einen anderen Betreiber übergeben.

Die Anzeigepflicht gilt für alle Normalladepunkte, die nach dem 17.03.2016 in Betrieb genommen wurden sowie für sämtliche Schnellladepunkte.

  • Normalladepunkte haben eine Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt.
  • Schnellladepunkte haben eine Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt.
  • Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet und der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von jeder Person genutzt werden kann.

Synonyme: aufladen, E-Auto, elektro, Elektroauto, Elektromobil, Ladeeinrichtungen, Ladepunkte, Ladesäulen, Ladestationen, Normalladepunkte, Schnellladepunkte, Wallbox

Lebenslagen: Erschließung und Infrastruktur, Verkehr und Mobilität

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Anzeige über den Aufbau müssen Sie mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten stellen.
Die Außerbetriebnahme von Ladepunkten müssen Sie unverzüglich anzeigen.

Rechtsbehelf:

Da es sich um ein Anzeigeverfahren handelt, werden keine Verwaltungsentscheidungen getroffen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte. 

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

aufladenE-AutoelektroElektroautoElektromobilLadeeinrichtungenLadepunkteLadesäulenLadestationenNormalladepunkteSchnellladepunkteWallbox