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Zweck
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an Schulgebäuden öffentlicher Schulen einschließlich bedarfsnotwendiger Schulsportanlagen (Sporthallen, Freisportanlagen, Hallenschwimmbäder) mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Förderfähige Maßnahmen
Nicht gefördert werden Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) und Kosten des laufenden Betriebs.
Zuweisungsempfänger
Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.
Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.
Zuweisungsfähige Ausgaben
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).
Art und Höhe
Die Zuweisungen werden als Projektförderung im Wege Anteilsfinanzierung gewährt.
Synonyme:
Lebenslagen: Förderprogramme, Sport und Freizeit
Autor: Super-Admin
GVBl. S. 210; BayRS 605-1-F
62 - FV 6700 - 1/2/34; FMBl. 2016 S. 232; 605-F
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
Gegen den Zuweisungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Stelle, bei der Sie den Widerspruch einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.
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