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Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Bau und Ausbau der in Art. 2, Nrn. 2 bis 4, Nr. 5 Halbsatz 2, Nr. 6 (Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe) und Art. 8 Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz genannten Vorhaben (Infrastrukturförderung), soweit diese Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Art. 1 und 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)) in Bayern dienen.
Befristet bis 31.12.2026 gewährt der Freistaat gem. Art. 13 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayFAG für bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung Zuwendungen.
Die zuwendungsfähigen Kosten sind vom Einzelfall abhängig.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung (Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung) gewährt.
Synonyme: Bus, Bushaltestelle, Buszug, Fahrradabstellanlagen, Gelenkomnibus, Infrastruktur, Kraftomnibus, Ladeinfrastruktur, Linienomnibus, Omnibusbahnhof, Park-& Ride-Anlage, Straßenbahn, U-Bahn, Umsteigeanlagen
Lebenslagen: Erschließung und Infrastruktur, Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Förderungen nach Förderbereichen, Verkehr und Mobilität
Autor: Super-Admin
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/oeffentlicher-personennahverkehr-beantragung-einer-infrastrukturfoerderung/ zuletzt geändert: 23.08.2025 00:21:56
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