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Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Bau und Ausbau der in Art. 2, Nrn. 2 bis 4, Nr. 5 Halbsatz 2, Nr. 6 (Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe) und Art. 8 Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz genannten Vorhaben (Infrastrukturförderung), soweit diese Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Art. 1 und 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)) in Bayern dienen.
Befristet bis 31.12.2026 gewährt der Freistaat gem. Art. 13 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayFAG für bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung Zuwendungen.
Zuwendungen können erhalten: Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse in Bayern in den gemäß dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) vorgesehenen Formen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen oder Vorhabenträger, soweit sie Vorhaben in Bayern durchführen. Zuwendungen zur Beschaffung von Fahrzeugen können ausnahmsweise auch nicht in Bayern ansässige Antragsteller erhalten, wenn das zu fördernde Fahrzeug weit überwiegend in Bayern eingesetzt wird und der Antragsteller von dritter Seite keine vergleichbaren Zuwendungen erhält.
Die zuwendungsfähigen Kosten sind vom Einzelfall abhängig.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung (Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung) gewährt.
Synonyme: Bus, Bushaltestelle, Buszug, Fahrradabstellanlagen, Gelenkomnibus, Infrastruktur, Kraftomnibus, Ladeinfrastruktur, Linienomnibus, Omnibusbahnhof, Park-& Ride-Anlage, Straßenbahn, U-Bahn, Umsteigeanlagen
Lebenslagen: Erschließung und Infrastruktur, Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Förderungen nach Förderbereichen, Verkehr und Mobilität
Autor: Super-Admin
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
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