Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
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Mit dem Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ wird überprüft, inwieweit eine neue Fachschul-Fachrichtung mit eigenem Berufsabschluss zur Gewinnung von pädagogischen Fachkräften im sozialpädagogischen Arbeitsfeld beitragen kann.
Gegenstand der Förderung ist die Teilnahme am Schulversuch. Mit diesem soll überprüft werden, inwieweit eine neue Fachschul-Fachrichtung mit eigenem Berufsabschluss zur Gewinnung von pädagogischen Fachkräften im sozialpädagogischen Arbeitsfeld beitragen kann.
Nach Ablauf des Schulversuchs zum Schuljahr 2029/2030 werden die Ergebnisse evaluiert und die Erforderlichkeit bzw. Auskömmlichkeit der staatlichen Refinanzierung einer neuen Fachschul-Fachrichtung für diesen Ausbildungsberuf bewertet.
Zuwendungsempfänger könne kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände als Schulträger kommunaler Fachschulen für Grundschulkindbetreuung sowie private Träger solcher Fachschulen sein.
Zuwendungsfähige Kosten ist bei kommunalen Fachschulen der Lehrpersonalaufwand des kommunalen Schulträgers und bei privaten Fachschulen, der durch die Teilnahme am Schulversuch verursachte notwendige Personal- und Schulaufwand des privaten Schulträgers.
Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung (Projektförderung).
Die Höhe des Zuwendungsbetrags ist bei kommunalen Fachschulen der Betrag des gesetzlichen Lehrpersonalzuschusses (Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 – 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG))
Die Höhe des Zuwendungsbetrags ist bei privaten Fachschulen die Summe aus
Maßgebend für die Berechnung der o. g. Beträge sind die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten des geförderten Schuljahres.
Synonyme:
Lebenslagen: Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene
Autor: Super-Admin
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ vom 5. November 2019 (BayMBl. Nr. 496), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 305) geändert worden ist
Der Förderantrag ist bis zum 10. November jeden Jahres für das folgende Haushaltsjahr zu stellen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.