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Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von Tages- und Nachtpflegeplätzen.
Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung den Ausbau von Tages- und Nachtpflegeplätzen
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die Vorhaben wie die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Tages- und Nachtpflegeplätzen im Sinne des SGB XI im Freistaat Bayern durchführen.
Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.
Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk - Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 25.000 Euro pro neu geschaffenem Platz in der Tages- oder Nachtpflege. Bei neu geschaffenen Pflegeplätzen handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, höchstens 25.000 Euro pro Platz. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde. Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Synonyme: Altenheim, ambulant betreute Wohngemeinschaft, Begegnungsstätte, Dauerpflege, Kurzzeitpflege, Nachtpflege, Nahraum, palliative Pflege, Pflege, Pflegeeinrichtungen, Pflegeheim, Pflege im sozialen Nahraum, Pflegeplatz, Pflegeplätze, Quartier, Seniorenheim, Tagespflege, Verhinderungspflege
Lebenslagen: Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderprogramme, Öffentliche Förderung, Schritt in die Selbständigkeit
Autor: Super-Admin
Anträge sind bis spätestens 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Werden die Tages- oder Nachtpflegeplätze mit Dauerpflegeplätzen kombiniert gilt der 31.10. eines jeden Jahres für das Folge-Förderjahr, bei allen anderen der 31.10. des laufenden Förderjahres. Eine frühzeitige Antragstellung wird empfohlen.
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