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Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung

Zweck

Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von Pflegeplätzen für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung

Gegenstand

Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung Pflegeplätze für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die ein Vorhaben im Freistaat Bayern durchführen. Dazu gehören die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von: Vollstationären Dauerpflegeplätzen sowie Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege für Pflegebedürftige und für volljährige Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in stationären Einrichtungen. Plätzen der Kurzzeitpflege in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung mit einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.

Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk - Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60.000 Euro pro neu geschaffenem Platz bei Dauerpflegeplätzen und bis zu 70.000 Euro pro neu geschaffenem Platz bei Plätzen des Kurzzeitwohnens.

Bei neu geschaffenen Pflegeplätzen handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.

Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit:

a) bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei vollstationären Dauerpflegeplätzen, höchstens 60.000 Euro pro Dauerpflegeplatz

b) bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Plätzen des Kurzzeitwohnens, höchstens 70.000 Euro pro Kurzzeitwohnplatz.

Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.

Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen

Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.

Synonyme: ambulant betreute Wohngemeinschaft, Begegnungsstätte, Menschen mit Behinderungen, Nahraum, Pflege, Pflegeeinrichtungen, Pflege im sozialen Nahraum, Pflegeplatz, Pflegeplätze, Quartier, Wohnformen

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Fristen:

Anträge sind bis spätestens 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Werden die Pflegeplätze mit Dauerpflegeplätzen gem. Nr. 2.6 und Nr. 2.7 der Richtlinie kombiniert gilt der 31.10. eines jeden Jahres für das Folge-Förderjahr, bei allen anderen der 31.10. des laufenden Förderjahres. Eine frühzeitige Antragstellung wird empfohlen.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtliche Klage.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Synonyme:

ambulant betreute WohngemeinschaftBegegnungsstätteMenschen mit BehinderungenNahraumPflegePflegeeinrichtungenPflege im sozialen NahraumPflegeplatzPflegeplätzeQuartierWohnformen

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