Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
Ansprech-
partner
Text vorlesen lassen? Bitte den ReadSpeaker freischalten!
Bei Pflegebedürftigkeit entscheiden Sie selbst, von wem und wo Sie gepflegt werden. Wenn Sie sich von Familienmitgliedern, Bekannten oder anderen ehrenamtlich tätigen Menschen häuslich pflegen lassen, wird Ihnen in der Pflegeversicherung Pflegegeld gezahlt. Dieses beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Die Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert, Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.
Sie haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn
Das Pflegegeld wird Ihnen monatlich von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Sie können es der Person, die Sie versorgt, selbstständig als Anerkennung und Aufwandsentschädigung weitergeben. Die Höhe des monatlichen Pflegegelds staffelt sich nach Ihrer Pflegebedürftigkeit:
Während einer Kurzzeitpflege oder einer Ersatzpflege werden Ihnen 50 Prozent des Pflegegelds weitergezahlt.
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, erhalten Sie zu Hause jedes halbe Jahr – bei Pflegegrad 2 oder 3 – beziehungsweise jedes Quartal – bei Pflegegrad 4 oder 5 – einen Beratungsbesuch. Wer diesen durchführt, entscheiden Sie selbst: Sie wählen einen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle und vereinbaren einen Termin. Das Gesetz schreibt die Beratungsbesuche vor. Diese sollen sicherstellen, dass Sie zu Hause gut versorgt werden. Sie und Ihre Pflegeperson erhalten bei diesen Terminen pflegefachliche Tipps und Unterstützung. In der Pflegeversicherung bezahlt die Pflegekasse die Kosten der Beratungsbesuche und rechnet diese direkt mit dem Dienstleister ab.
Synonyme: Gesetzliche Krankenversicherung, GKV, häusliche Pflege, Häusliche Pflege, Kontrollbesuch, Kurzzeitpflege, Pflegebedürftige, Pflegefachberatung, Pflegegeld, Pflegegrad, Pflegehilfe, Pflegekasse, Pflegekraft, Pflegende Angehörige, Pflegeperson, Pflegeversicherung
Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung
Autor: Super-Admin
Der Anspruch auf Pflegegeld gilt ab dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Daher sollten Sie den Antrag rechtzeitig stellen.
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.