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Eine Pflegschaft ist in den Fällen anzuordnen, in denen ein Fürsorgebedürfnis nicht allgemein (siehe hierzu "Vormundschaft für Minderjährige; Anordnung" unter "Verwandte Themen"), sondern nur für bestimmte personen- oder sachbezogene Angelegenheiten besteht. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt folgende Arten der Pflegschaft:
Der Wirkungskreis des Pflegers wird vom Gericht nach dem jeweiligen Fürsorgebedürfnis bestimmt.
In der Praxis ist die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige am häufigsten. Danach bekommen Minderjährige, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert sind, einen Pfleger. Eine Ergänzungspflegschaft kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Elternteil in Folge eines Interessenkonflikts die gesetzliche Vertretung des Kindes nicht wahrnehmen kann. Ein Beispielsfall ist die Anfechtung der Vaterschaft. Hat die Mutter ihre eigene, im Regelfall ab der Geburt laufende zweijährige Anfechtungsfrist verstreichen lassen, kann das Kind selbst noch mit gesetzlicher Vertretung anfechten. Bei gemeinsamer Sorge darf die Mutter aber das Kind nicht gegen den anderen Elternteil vertreten. Für diese Aufgabe wird dann häufig das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt. Erst mit der Bestellung des Ergänzungspflegers beginnt die Anfechtungsfrist für das Kind zu laufen.
Synonyme:
Lebenslagen: Adoption und Pflegekinder, Betreuung, Häusliche Probleme, Jugendschutz, Vormundschaft
Autor: Super-Admin
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Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.
Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.
Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.