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Schulträger privater staatlich anerkannter und staatlich genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten für den lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für ihre Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss.
Die wesentlichen Berechnungsgrundlagen sind die Schülerzahl am 1. Oktober, sich daraus errechnende Lehrerwochenstunden und die Jahresbezüge einer vergleichbaren, durchschnittlichen staatlichen Lehrkraft.
Der Versorgungszuschuss ist bei Abendgymnasien und Abendrealschulen der Höhe nach auf die tatsächlichen lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen des Schulträgers im Vorjahr begrenzt, daher wird unter Umständen nicht der errechnete volle Versorgungszuschuss gewährt.
Darüber hinaus existieren beim Versorgungszuschuss noch die Übergangsregelungen des Art. 57a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) für Schulträger, die nach Art. 40 BaySchFG in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussberechtigt waren.
Synonyme:
Lebenslagen: Einstellung von Personal, Öffentliche Förderung
Autor: Super-Admin
GVBl. S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
GVBl. S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
GVBl. S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.