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! ÄNDERUNG ZUM 01.05.2025 !
Gemäß dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 3. Dezember 2020 sind ab dem 1. Mai 2025 digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente zu verwenden, um zu verhindern, dass manipulierte Lichtbilder in den Antragsprozess eingebracht werden können. Ab 1. Mai 2025 kann das Lichtbild entweder weiterhin beim Fotografen erstellt werden, welcher das angefertigte Lichtbild in eine gesicherte Cloud hochladen muss. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild in der Cloud findet und herunterladen kann. Alternativ kann die Passbehörde anbieten, Lichtbilder vor Ort in der Behörde elektronisch aufzunehmen und medienbruchfrei in den Antragsprozess zu übernehmen. Zur Frage, ob in der Behörde Geräte zur Lichtbildaufnahme vorhanden sind, wenden Sie sich bitte dorthin.
Seit dem 2. Mai 2025 besteht ab dem 18. Geburtstag die Möglichkeit, sich beantragte deutsche Reisepässe für eine Zusatzgebühr von 15,00 € an die inländische Meldeadresse schicken zu lassen. Bei Expresspässen ist dieser Service nicht möglich. Die Sendung darf nur persönlich an die Adressatin oder den Adressaten übergeben werden. Weitere Informationen zum Direktversand erhalten Sie bei Ihrer Passbehörde.
Der elektronische Reisepass (ePass) ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutschen Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.
Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:
Hinweise:
Zuständigkeit
Für die Ausstellung des Passes ist die Gemeinde zuständig, in der Sie für Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre Hauptwohnung, gemeldet sind.
Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörde.
Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Passanträge im Ausland lebender Deutscher von Passbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z.B. der Weg zur zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde).“
Synonyme: amtliches Ausweisdokument, Ausland, Ausreise, ausweisen, Beantragung Pass, biometrie, biometrietaugliches Lichtbild, Chip, Drittland, elektronische Pässe, elektronischer Reisepass, ePass, Express-Pass, Fingerabdruck, Identifikation, neuen Reisepass, Pass, Pass beantragen, Passbehörde, Reisepass beantragen, Urlaub, Visum, vorläufiger Ausweis, vorläufiger Reisepass
Lebenslagen: Dokumente und Visa, Reisepass
Autor: Super-Admin
Passpflicht
Gültigkeitsdauer
Ausstellung eines Passes
Zuständigkeit
Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/reisepass-beantragung/ zuletzt geändert: 24.05.2025 00:21:40
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