Kommunalwahl 2026 – Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Antrag Briefwahl
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Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für das Betreiben von Richtfunkanlagen zu. Sie kann in Planungs- und Genehmigungsverfahren, im Rahmen des Baurechts beziehungsweise des Immissionsschutzrechts, einen Beitrag zur Vermeidung von Richtfunkstörungen leisten. Solche Richtfunkstörungen können durch neue, hohe Bauwerke entstehen, zum Beispiel durch Windkraftanlagen oder Hochhäuser.
Um entsprechende Richtfunkstörungen zu vermeiden, teilt die Bundesnetzagentur auf Anfrage die Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber für den aktuellen Zeitpunkt mit.
Somit können Planungsträger, die eventuell betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen beziehungsweise Flächennutzungen informieren. Die Bundesnetzagentur prüft zudem, ob Funkstellen des Ortungsfunks (Radar) oder die im öffentlichen Interesse betriebenen Funkmessstationen der Bundesnetzagentur beeinflusst werden.
Die Auswahl beziehungsweise die Errichtung der Sende- und Empfangsstandorte von Richtfunkstrecken und die damit verbundene Festlegung der Trassenführung erfolgen in Verantwortung der Richtfunkbetreiber. Der Schutz von Richtfunktrassen sowie die Wahrung von Interessen gegenüber Städten und Gemeinden ist ausschließlich Angelegenheit der Richtfunkbetreiber.
Informationen zu konkreten Trassenverläufen und technischen Parametern enthalten Betriebs- beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse. Sie können nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden. Sicherheitsabstände zu Richtfunkstrecken sind mit den betroffenen Richtfunkbetreibern abzustimmen.
Synonyme: Anfrage, Bauleitplanung, Bauleitplanungsanfragen, Beteiligung, Betreiber, BNetzA, Bundesnetzagentur, Plangebiet, Punkt-zu-Punkt, Richtfunk, Richtfunkstrecken, Stellungnahme, TöB, Träger öffentlicher Belange
Lebenslagen: Erschließung und Infrastruktur, Verbraucherschutz
Autor: Super-Admin
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