Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
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Eine Rodung ist die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Dies umfasst nicht nur die Beseitigung eines Waldbestandes z. B. zugunsten von landwirtschaftlicher Nutzfläche oder des Baus von Infrastruktureinrichtungen o.ä., sondern greift auch dann, wenn eine andere Nutzung als die Waldbewirtschaftung in den Vordergrund rückt, wie z. B. in einem Bestattungswald.
Möchten Waldbesitzende eine Fläche roden, benötigen sie gem. Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) eine Erlaubnis der zuständigen unteren Forstbehörde, also des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Diese entscheidet im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde über den Antrag (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG). Je nach Größe der zu rodenden Fläche kann es zudem notwendig sein, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Der Antrag ist in Textform bei der unteren Forstbehörde (AELF) einzureichen (Art. 42 BayWaldG). Folgende Angaben sind hierfür regelmäßig erforderlich:
In Art. 9 des Bayerischen Waldgesetzes wird sowohl die Rodungserlaubnis geregelt, als auch klargestellt, wann diese zu versagen ist, wie u. a. im Schutz-, Bann- und Erholungswäldern.
Eine unerlaubte Rodung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße belegt werden (Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG).
Bei Fragen stehen Ihnen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "weiterführende Links").
Synonyme: Bayerische Forstverwaltung, Waldgesetz Bayern, Waldgesetz für Bayern
Lebenslagen: Naturschutz, Artenschutz und Landschaftspflege
Autor: Super-Admin
Ist in der Rodungserlaubnis keine andere Frist bestimmt, so erlischt sie, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren mit der Rodung begonnen oder diese fünf Jahre unterbrochen wurde (Art. 16a Abs. 1 BayWaldG).
Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist (Art. 16a Abs. 2 BayWaldG).
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.