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Nimmt eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger ohne berechtigten Grund am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teil, so kann die Schule bei der Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung des Schulzwangs beantragen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch ihre Beauftragten die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen der Schule zwangsweise zuführen.
Zur Durchführung des Schulzwangs dürfen die Beauftragten der Kreisverwaltungsbehörde Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum betreten und unmittelbaren Zwang ausüben. Wird der Schulpflicht nicht nachgekommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße sowohl gegen die Schülerin oder den Schüler als auch gegen die Erziehungsberechtigten oder den Ausbildungsbetrieb geahndet werden kann.
Näheres zur Schulpflicht und ihrer Durchsetzung regeln insbesondere die Art. 35 ff. und 118 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) (siehe "Rechtsgrundlagen").
Synonyme:
Lebenslagen: Schulpflicht und Schularten
Autor: Super-Admin
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