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Schwangere in Not; Beantragung von Hilfen

Zweck

Reichen die öffentlichen und privaten Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, im Einzelfall nicht aus, so kommen Leistungen der "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" in Betracht. Damit soll Schwangeren, die sich in einer Notlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.

Gegenstand

Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern (z. B. Umstandskleidung, Baby-Erstausstattung, Haushalts- und Einrichtungsgegenstände). Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten.

Zuwendungsempfänger

Die Leistungen der "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" aus dem Stiftungszweck "Schwangere in Not" werden nur an Mädchen und Frauen ausgereicht, die im Zeitpunkt des Hilfeersuchens schwanger sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern. Vorgesehen sind Leistungen für:

  • Umstandskleidung und Wäsche für die Schwangere,
  • die Erstausstattung des Kindes,
  • die Weiterführung des Haushalts (Haushaltshilfe),
  • die Wohnung und für Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände,
  • die Betreuung des Kindes durch Dritte,
  • die Unterstützung der Lebensführung und der Betreuung des Kindes durch die Mutter,
  • die vorübergehende auswärtige Unterbringung vor und nach der Geburt des Kindes und
  • sonstige Hilfen (zum Beispiel Erholungsmaßnahmen, Fortsetzung der Ausbildung, Pauschale für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz etc.).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Die Förderung erfolgt als auflösend bedingte Zweckzuwendungen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Synonyme: Hilfe für Schwangere, Notlage, Schwangere in Not, Schwangerschaft

Lebenslagen: Finanzielle Notlagen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Schwangerschaftskonflikt, Sexualität und Schwangerschaft, Vor der Geburt

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Hilfesuchenden, also werdende Mütter, müssen bereits vor der Geburt des Kindes einen Antrag bei der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind stellen, sonst ist eine Förderung nicht möglich.

Rechtsbehelf:

Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistung, daher ist die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nicht gegeben.

Synonyme:

Hilfe für SchwangereNotlageSchwangere in NotSchwangerschaft

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