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Standsicherheit; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Nachweisberechtigte/-r

Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Standsicherheit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat haben bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern vor erstmaligem Tätigwerden die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung erfolgen.

Rechtsbehelf:

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Die Verwaltung ist am 20. Juni und am 26. Juni geschlossen.