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Besondere fachliche Qualifikationen auf dem Gebiet des Steuerrechts, wie z.B. eine Professorentätigkeit, können zu einer Befreiung von der Steuerberaterprüfung führen.
Nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) können bestimmte Personen auf Antrag bei der zuständigen Stelle von der Steuerberaterprüfung befreit werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Bewerber/die Bewerberin hauptberuflich tätig ist oder, sofern der Bewerber/die Bewerberin keine Tätigkeit ausübt, seinen/ihren überwiegenden Wohnsitz hat.
Synonyme:
Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise
Autor: Super-Admin
Besondere fachliche Qualifikationen auf dem Gebiet des Steuerrechts, wie z.B. eine Professorentätigkeit, können zu einer Befreiung von der Steuerberaterprüfung führen. Die Befreiung muss gesondert beantragt werden.
keine
Klage vor dem Finanzgericht
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