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zur Leistung

Steuerberaterprüfung; Beantragung der Befreiung

Besondere fachliche Qualifikationen auf dem Gebiet des Steuerrechts, wie z.B. eine Professorentätigkeit, können zu einer Befreiung von der Steuerberaterprüfung führen.

Nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) können bestimmte Personen auf Antrag bei der zuständigen Stelle von der Steuerberaterprüfung befreit werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Bewerber/die Bewerberin hauptberuflich tätig ist oder, sofern der Bewerber/die Bewerberin keine Tätigkeit ausübt, seinen/ihren überwiegenden Wohnsitz hat.

Synonyme:

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Besondere fachliche Qualifikationen auf dem Gebiet des Steuerrechts, wie z.B. eine Professorentätigkeit, können zu einer Befreiung von der Steuerberaterprüfung führen. Die Befreiung muss gesondert beantragt werden.

Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Antragsportal der Steuerberaterkammern

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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