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Die Zollverwaltung kann Ihnen Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen. Dies ist möglich für Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer und diese betreffende steuerliche Nebenleistungen, etwa Zinsen oder Säumniszuschläge.
Die Zollverwaltung kann Ihnen die Ansprüche erlassen, wenn es in Ihrem Einzelfall unangemessen oder ungerecht wäre, auf diese Ansprüche zu bestehen.
Der Gesetzgeber nennt dies eine unbillige Härte. Diese liegt vor, wenn
oder:
Unter gleichen Voraussetzungen kann Ihnen die Zollverwaltung bereits entrichtete Beträge erstatten.
Sollten Sie nur vorübergehend wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, reicht dies nicht aus, um Steuern erlassen oder erstattet zu bekommen.
Synonyme: abweichende Festsetzung, Antrag auf Erlass, Antrag auf Erstattung, Billigkeit, Billigkeitsmaßnahme, Erlass, Erstattung, unbillig
Lebenslagen: Sonstige Steuern, Steuern und Abgaben für Betriebe, Zölle und Zollpapiere
Autor: Super-Admin
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung unbillig wäre. Unter gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden.
Die hier behandelten Billigkeitsmaßnahmen sind in der Regel nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/steuerschuld-beantragung-eines-erlasses-oder-einer-erstattung-aus-billigkeit-bei-der-zollverwaltung/ zuletzt geändert: 05.10.2024 00:46:36
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