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Neben dem allgegenwärtigen Staub, z. B. durch Rußablagerung und Reifenabrieb, fallen vor allem alle Arten von unsachgemäß entsorgtem Müll (Zigarettenkippen, Verpackungen usw.) an. Daneben müssen Laubfall, Schnee und der Rollsplitt nach Wintereinsätzen und schließlich auch Hundekot beseitigt werden. Zudem muss gewährleistet werden, dass kein unkontrollierter Pflanzenwuchs die Fahrbahndecke schädigt.
Die Gemeinden können Verordnungen erlassen, durch welche die Straßenan- und -hinterlieger zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und zum Winterdienst (näheres dazu finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Winterdienst; Durchführung") innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet werden (sog. Sicherungs- und Reinigungsordnungen).
Zudem besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, mittels einer Straßenreinigungssatzung eine sog. kommunale Straßenreinigungsanstalt zu gründen, welche die an sich den An-/Hinterliegern obliegenden Reinigungspflichten übernimmt. Für eine solche Straßenreinigungsanstalt besteht dann Anschluss- und Benutzungszwang. Zur Deckung der mit der Straßenreinigung (und dem Winterdienst) verbundenen Kosten kann die Gemeinde Straßenreinigungsgebühren (näheres dazu finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Straßenreinigungsgebühren; Erhebung") erheben.
Die Straßenreinigung gehört nicht zu den Aufgaben der Straßenbaulast.
Synonyme:
Lebenslagen: Allgemeines, Erschließung und Infrastruktur, Straßennutzung
Autor: Super-Admin
Gemeindliche Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht, Verordnungsermächtigung
Straßenbaulast
Straßenbaulast
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Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.
Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht zur Verfügung.