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Die Gemeinden sind gemäß § 88 Zuständigkeitsverordnung berechtigt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG) zu verfolgen und zu ahnden.
Gemeinden können Verkehrsüberwachung eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden betreiben (z. B. Beteiligung an einem Zweckverband).
Synonyme: Verkehrsüberwachungsdienst
Lebenslagen: Verkehrsordnungswidrigkeiten
Autor: Super-Admin
Verkehrsordnungswidrigkeit
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