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Ihr Unternehmen kann eine vollständige oder teilweise Entlastung von der Stromsteuer für bereits versteuerten Strom erhalten. Diese Entlastung müssen Sie beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Eine Entlastung enthalten Sie unter anderem als
Synonyme: Betriebliche Zwecke, Chemische Reduktion, Elektrolyse, Erlass, Erstattung, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Metallurgische Verfahren, Mineralogische Verfahren, Nutzenergie, Produzierendes Gewerbe, Prozesse und Verfahren, Steuer, Steuerentlastung, Stromlieferant, Stromsteuer, Stromsteuerentlastung, Stromsteuergesetz, Stromsteuerverordnung, Stromversorgungsunternehmen, Vergütung
Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe
Autor: Super-Admin
Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln.
Ihr Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim örtlich zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein.
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