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Studienfachbezogene Praktika für ausländische Studierende; Beantragung einer Bestätigung

Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen aus diesen Staaten benötigen unabhängig von der Dauer des Praktikums keine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit:

  • Staatsbürgerinnen oder -bürger eines EU-Staats
  • Island
  • Norwegen
  • Liechtenstein
  • Schweiz

Ebenfalls keine Bestätigung ist bei EU-geförderten Programmen, wie Erasmus +, Horizont 2020 und dem Programm der Europäischen Nachbarschaftspolitik notwendig. Das gilt auch für Staatsangehörige anderer Länder.

Für Studierende mit anderen Staatsangehörigkeiten, die nicht an EU-geförderten Programmen teilnehmen, gelten folgende Regelungen:

  • Sie benötigen eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie ausländischen Studierenden beziehungsweise Absolventinnen oder Absolventen einer Hochschule ein Praktikum in Ihrem Betrieb anbieten.
  • Wenn Sie mehrere Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen gleichzeitig im Rahmen eines Praktikums beschäftigen wollen, müssen Sie für jede Praktikantin beziehungsweise jeden Praktikanten einen eigenen Antrag stellen.

Ein studienfachbezogenes Praktikum darf maximal 12 Monate dauern. Das Praktikum kann auch in mehreren Teilen durchgeführt werden, wenn dies von vornherein so vorgesehen war, um das Weiterbildungsziel zu erreichen. Allerdings müssen Sie in diesem Fall für jedes neue Praktikum einen neuen Antrag stellen.

Synonyme: Abroad, Absolvent, Absolventen, Absolventin, Ausland, Ausländer, Beschäftigung, Employment, EU-Ausland, Female student, Foreigners, Further training, Graduate, Graduates, Internship, Internships, Other EU countries, Praktika, Praktikum, Student, Studenten, Studentin, Students, Studierende, Weiterbildung

Lebenslagen: Ausländische Studierende, Studium in Bayern

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Beantragen Sie die Genehmigung eines Praktikums online, indem Sie die Antragsunterlagen mit dem Upload-Service der Bundesagentur für Arbeit hochladen.

Studienfachbezogene Praktika für ausländische Studierende und Absolventinnen oder Absolventen vorab genehmigen lassen – Upload-Service der Bundesagentur für Arbeit

Fristen:

Eine Antragstellung ist frühestens 6 Monate vor Praktikumsbeginn möglich.

Rechtsbehelf:

Die durch die BA getroffene Entscheidung innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist ein interner Mitwirkungsakt gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltstitel entscheidet. Sie können einen Rechtsbehelf daher nur gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde einlegen. Dies gilt entsprechend für das Einvernehmen (Bestätigung des Praktikums), da der Mitwirkungsakt lediglich vorgeschaltet wird.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AbroadAbsolventAbsolventenAbsolventinAuslandAusländerBeschäftigungEmploymentEU-AuslandFemale studentForeignersFurther trainingGraduateGraduatesInternshipInternshipsOther EU countriesPraktikaPraktikumStudentStudentenStudentinStudentsStudierendeWeiterbildung

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