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Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ist eine Zulassung Voraussetzung für die Immatrikulation. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen
Synonyme: Hochschulstudium, Studium
Lebenslagen: Studium in Bayern
Autor: Super-Admin
Bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag
bei der Stiftung für Hochschulzulassung eingegangen sein (Ausschlussfristen).
Bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb der DoSV muss der Zulassungsantrag für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Studiengängen innerhalb des DoSV muss der Zulassungsantrag über das Webportal der jeweiligen Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung bis zum Ablauf dieser Fristen eingegangen sein.
Die Hochschulen können durch Satzung für Studiengänge, die nicht zulassungsbeschränkt sind, Voranmeldefristen für Bewerberinnen und Bewerber festlegen. Dabei kann vorgesehen werden, dass bei Versäumnis der Voranmeldefrist die Immatrikulation für den betreffenden Studiengang versagt wird, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber diese Frist ohne Verschulden versäumt hat.
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