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Testament und Erbvertrag; Eröffnung

Erhält das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis und befindet sich eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) in seiner Verwahrung, so hat das Nachlassgericht die Pflicht, diese zu eröffnen. Hierzu bestimmt es nach freiem Ermessen entweder einen Termin zur Eröffnung oder eröffnet – wie es der Regelfall in der Praxis ist – ohne Terminsbestimmung („stille Eröffnung“).

Bestimmt das Nachlassgericht zur Eröffnung einen Termin, werden zu diesem die Personen geladen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen und, soweit vor Eröffnung erkennbar, sonstige Beteiligte. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, an dem Eröffnungstermin teilzunehmen. In dem Termin ist das Testament oder der Erbvertrag zu öffnen, den Beteiligten mündlich bekannt zu geben und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen. Wer am Eröffnungstermin nicht erschienen ist, wird über den ihn betreffenden Inhalt vom Nachlassgericht schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Eröffnet das Nachlassgericht ohne Terminsbestimmung, ist die Verfügung von Todes wegen ebenfalls zu öffnen und eine Niederschrift über die Eröffnung aufzunehmen. Der Inhalt der Verfügung(en) wird sodann vom Nachlassgericht den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.

Synonyme:

Lebenslagen: Testament und Erbvertrag

Autor: Super-Admin

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