Kommunalwahl 2026 – Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Antrag Briefwahl

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Überwachungsbedürftige Anlagen; Kontrolle

Als überwachungsbedürftig gelten technische Anlagen, von denen eine besondere Gefahr für Beschäftigte und die Allgemeinheit ausgeht. Mögliche Schadensfälle sind beispielsweise Explosionen von Dampfkesseln oder Druckbehältern, Brände in Chemieanlagen und -lagern oder Aufzugsabstürze. Diese gilt es zu vermeiden.

Aus diesem Grund enthält das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen bzw. die Betriebssicherheitsverordnung unter anderem Vorgaben zu den notwendigen Prüfungen, die teilweise vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen, nach Umbauten oder Unfällen durchgeführt werden müssen. Je nach Anlagentyp ist zudem eine Erlaubnis durch das Gewerbeaufsichtsamt vor der Inbetriebnahme erforderlich.

Die Einzelheiten sind im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen bzw. in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Das Gewerbeaufsichtsamt überwacht die Einhaltung dieser Vorgaben

Synonyme: Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, Acetylenanlagen, Anlagen zur Lagerung, Aufzüge, Dampfkessel, Druckbehälter, Druckgasbehälter, elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Füllanlagen für Druckbehälter und Druckgasbehälter, Gewerbeaufsicht, Rohrleitungen für brennbare, giftige und ätzende Stoffe, Überwachungsbedürftige Anlagen

Lebenslagen: Arbeitsschutz, Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Umweltschutz

Autor: Super-Admin

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Synonyme:

Abfüllung und Beförderung brennbarer FlüssigkeitenAcetylenanlagenAnlagen zur LagerungAufzügeDampfkesselDruckbehälterDruckgasbehälterelektrische Anlagen in explosionsgefährdeten BereichenFüllanlagen für Druckbehälter und DruckgasbehälterGewerbeaufsichtRohrleitungen für brennbare, giftige und ätzende StoffeÜberwachungsbedürftige Anlagen

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