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Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) kaufen, zahlen Sie darauf in der Regel Umsatzsteuer im jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Umsatzsatzeuer befreien lassen. Dies gilt für:
Um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie beim Kauf eine Bescheinigung für das ausländische Unternehmen. Diese können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
Synonyme: Antrag, ausländische diplomatische Mission, Befreiung, Botschaft, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, consular office, Consulate, EU, EU Member States, EU-Mitgliedstaaten, Europäische Union, European Union, Federal Central Tax Office, foreign diplomatic mission, konsularische Vertretung, Konsulat, Liberation, Mehrwertsteuer, Message, Request, Steuer, Steuerbefreiung, steuerfrei, Tax, Tax exemption, tax-free, Umsatzsteuer, Value added tax
Lebenslagen: Haushaltsbewirtschaftung, Sonstige Steuern
Autor: Super-Admin
Das BZSt online.portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag online zu übermitteln.
Den Antrag müssen Sie bis zum 31. Dezember des auf den Umsatz folgenden Jahres stellen.
Beispiel: Sie haben im August 2025 eine gekaufte Ware oder eine Dienstleistung erhalten. Den Antrag auf Befreiung müssen Sie bis spätestens 31.12.2026 stellen.
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