Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Hier finden Sie in Kürze die Ergebnisse
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Als Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, oder als juristische Person des öffentlichen Rechts können Sie eine Steuervergütung beantragen, wenn Sie unter anderem
Zu Körperschaften zählen zum Beispiel Vereine und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind beispielsweise Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), öffentlich-rechtliche Anstalten und Religionsgemeinschaften.
Bei Drittlandsgebieten handelt es sich um Regionen, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet, das heißt dem Inland Deutschlands und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gehören. Zum Drittlandsgebiet zählen beispielsweise Andorra, Gibraltar, San Marino, der Vatikan und seit dem 01.01.2021 das Vereinigte Königreich Großbritannien.
Synonyme: Ausfuhr, Ausgleich der Steuer, Drittland, Drittlandsgebiet, Eingetragener Verein, Erstatten, Erstattung, Erzieherisch, gemeinnützig, Gemeinnützig, humanitär, Innergemeinschaftlich, Juristische Person, Karitativ, Kirche, Körperschaft, Mehrwertsteuer, Öffentliches Recht, Rückerstatten, Rückerstattung, Steuerausgleich, Steuerbegünstigung, Steuer erstatten, Steuererstattung, Steuervergütung, Umsatzsteuer, Universität, Verein, Vergüten, Vergütung
Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe
Autor: Super-Admin
Sie können den Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung nach § 4a UStG online übermitteln.
Antragsfrist: Der Antrag muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittland gelangte. Die Antragsfrist kann in bestimmten Fällen bundesrechtlich vorgegeben werden.
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
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