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Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Synonyme: ambulantes Gewerbe, Aufzeichnungspflicht, Finanzamt, Gewerbeausübung, Grundaufzeichnung, Reisegewerbekarte
Lebenslagen: Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten, Steuern und Abgaben für Betriebe
Autor: Super-Admin
Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.
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