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Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen; Beantragung einer Genehmigung oder eines Negativattestes

In Bayern bedarf die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einer Genehmigung nach § 250 Baugesetzbuch (BauGB). Dieser Genehmigungsvorbehalt gilt in Bayern für Wohngebäude, die bereits am 1. Juni 2023 bestanden haben, sofern sich im Gebäude mehr als zehn Wohnungen befinden.

Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde. Ohne Genehmigung darf das Grundbuchamt die Aufteilung in Wohnungseigentum nicht wirksam im Grundbuch vollziehen.

Die 50 betroffenen Gemeinden, in denen dieser Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung gilt, wurden durch Landesverordnung festgelegt und ergeben sich aus der Anlage zu § 2 Gebietsbestimmungsverordnung Bau (GBestV-Bau).

Besteht keine Genehmigungspflicht, weil das Gebäude z. B. nicht mehr als 10 Wohnungen hat oder es sich um ein vor dem 1. Juni 2023 errichtetes Wohngebäude handelt, wird das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht bescheinigt. Hierzu kann die zuständige Behörde ein sog. Negativattest ausstellen, das der Vorlage beim Grundbuchamt dient. Das Grundbuchamt darf die Aufteilung im Grundbuch in Fällen ohne Genehmigungspflicht nur vollziehen, wenn das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen wurde.

Synonyme: Aufteilung Mietshaus, Genehmigungsvorbehalt, Umwandlungsgenehmigung, Umwandlungsverbot

Lebenslagen: Mieten und Vermieten

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Antragsstellung ist an keine Fristen gebunden. Das Grundbuchamt darf die Eintragung jedoch erst dann vornehmen, wenn ihm die Umwandlungsgenehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen ist.

Rechtsbehelf:

verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Keine Ämter/Sachgebiete zugeordnet.

Lebenslagen:

Synonyme:

Aufteilung MietshausGenehmigungsvorbehaltUmwandlungsgenehmigungUmwandlungsverbot

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