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Umweltstation; Beantragung einer Förderung

Zweck

Zweck der Zuwendung ist die Förderung dieser Bildungsarbeit von staatlich anerkannten Umweltstationen, die ohne Zuwendung eine Bildungsarbeit BNE/UB nicht oder nicht in hinreichendem Umfang anbieten können. Ziel ist es, ein räumlich möglichst ausgewogenes, flächendeckendes Netz von Umweltstationen dauerhaft zu etablieren und damit nachhaltig eine wohnortnahe BNE/UB für die bayerische Bevölkerung zu ermöglichen.

Gegenstand

Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden für hochwertige Bildungsangebote gewährt, die sich am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) ausrichten. BNE vermittelt faktisches Wissen zur Nachhaltigkeit und fördert Fähigkeiten und Kompetenzen, um eine gesellschaftliche Transformation zur Nachhaltigkeit aktiv mitzugestalten. Dabei stehen insbesondere die Gestaltungskompetenz, aber auch die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und autonomen Handeln sowie die Partizipation an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen im Vordergrund. BNE ermöglicht es allen Menschen, die Auswirkungen des eigenen Handelns auf die Welt zu verstehen und verantwortungsvolle, nachhaltige Entscheidungen zu treffen.

BNE vermittelt faktisches Wissen zur Nachhaltigkeit und fördert Fähigkeiten und Kompetenzen, um eine gesellschaftliche Transformation zur Nachhaltigkeit aktiv mitzugestalten. Dabei stehen insbesondere die Gestaltungskompetenz, aber auch die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und autonomen Handeln sowie die Partizipation an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen im Vordergrund. BNE ermöglicht es allen Menschen, die Auswirkungen des eigenen Handelns auf die Welt zu verstehen und verantwortungsvolle, nachhaltige Entscheidungen zu treffen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können staatlich anerkannte Umweltstationen erhalten. Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person, die die Trägerschaft einer staatlich anerkannten Umweltstation innehat und deren Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern liegt, zum Beispiel Kommune, kirchliche Einrichtung oder als gemeinnützig anerkannte Organisation.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Zuwendung muss verwendet werden für Ausgaben im Zusammenhang mit Bildungsangeboten im Sinn einer hochwertigen BNE/UB, insbesondere deren Vorbereitung, Durchführung und Evaluation einschließlich der hierzu erforderlichen Organisations- und Verwaltungskosten (zuwendungsfähige Ausgaben).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).

Die Höhe der Zuwendung beträgt 30.000 Euro pro Umweltstation. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Gesamtsumme der für die Bildungsarbeit BNE/UB der Umweltstation im Bewilligungszeitraum getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Abzug der mit der Bildungsarbeit BNE/UB im Zusammenhang stehenden Einnahmen den Betrag von 30.000 Euro erreicht oder überschreitet.

Synonyme: Grundförderung

Lebenslagen: Umweltinformationen, Umwelt und Natur, Vereine und Stiftungen

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Anträge sind bis spätestens 01.10. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Anträge auf Grundförderung Bildungsarbeit BNE/UB sind bis zum 1. Oktober eines Jahres für das Folgejahr einzureichen. Der Ausgaben- und Finanzierungsplan, eine erforderliche Präzisierung des Arbeitsprogramms sowie weitere erläuternde Unterlagen können bis spätestens zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums eingereicht werden.

Rechtsbehelf:

Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Grundförderung

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