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In Fällen eines aufenthaltsrechtlichen Gefälles zwischen den Elternteilen steht die Anerkennung einer Vaterschaft unter Zustimmungsvorbehalt der Ausländerbehörde. D.h. die Ausländerbehörde muss der Vaterschaft zustimmen. Fehlt die erforderliche Zustimmung bleibt die Anerkennung der Vaterschaft unwirksam.
Ein aufenthaltsrechtliches Gefälle liegt vor, wenn ein Elternteil ein gesichertes Aufenthaltsrecht hat und der andere Elternteil nur ein ungesichertes Aufenthaltsrecht.
Als gesichertes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne gelten:
Als ungesichertes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne gelten:
Wenn ein Elternteil eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, liegt kein aufenthaltsrechtliches Gefälle vor. Dann ist auch keine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich.
Es besteht trotz aufenthaltsrechtlichem Gefälle keine Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde, wenn:
In diesen Fällen ist die Vaterschaftsanerkennung schon ohne Zustimmung der Ausländerbehörde wirksam.
Es ist die Ausländerbehörde zuständig, die allgemein für den Beteiligten mit ungesichertem Aufenthaltsrecht zuständig ist.
Das ist entweder die örtliche Ausländerbehörde der Stadt oder des Landratsamts oder die Zentrale Ausländerbehörde des Regierungsbezirks.
Ist der Elternteil mit ungesichertem Aufenthaltsrecht im Ausland, so ist die örtliche Ausländerbehörde des Wohnsitzes des in Deutschland lebenden Beteiligten zuständig.
Sind beide Elternteile im Ausland, so ist die deutsche Auslandsvertretung zuständig.
Synonyme: Anerkennung, aufenthaltsrechtliches Gefälle, Ausländerbehörde, Vaterschaft, Vaterschaftsanerkennung, Zustimmung
Lebenslagen: Feststellung der Vaterschaft, Nach der Geburt
Autor: Super-Admin
Es gibt keine Frist für die Elternteile zur Beantragung der Zustimmung. Solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt ist, ist die Vaterschaftsanerkennung aber nicht wirksam.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.
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