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Entsorgung von Verpackungen; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen brauchen sich zur Gewährleistung ihrer Pflicht zur Rücknahme und Verwertung solcher Verpackungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht an einem behördlich festgestellten Rücknahmesystem beteiligen, wenn sie vorher durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen, insbesondere die Einrichtung einer geeigneten branchenbezogenen Erfassungsstruktur bei allen belieferten Anfallstellen und die dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz entsprechende zukünftige Verwertung der in diesen Strukturen erfassten Verpackungen nachweisen (Branchenlösung).

Zudem haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen generell jährlich Vollständigkeitserklärungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verpackungen zu hinterlegen und durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz prüfen und bescheinigen zu lassen. Alternativ ist hier u. a. auch eine Prüfung durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater möglich.

Ferner haben (Rücknahme)Systeme die Verwertung der gesammelten Verpackungen kalenderjährlich zu dokumentieren (Mengenstromnachweis). Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.

Diese Verpflichtungen werden dann erfüllt, wenn mit der Prüfung und Bescheinigung nur die von der Zentralen Stelle im Prüferregister geführten Sachverständigen beauftragt werden. Zu diesen Sachverständigen gehören u. a. Sachverständige, die für Verpackungsentsorgung nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellt worden sind. Zu solchen Sachverständigen gehören aber auch im EU/EWR-Ausland niedergelassene Sachverständige, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland die im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz vorgesehenen Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, dann, wenn ihre ausreichende Berufsqualifikation hierfür von der für die öffentliche Bestellung von solchen Sachverständigen zuständigen öffentlichen Stelle nachgeprüft und bestätigt worden ist.

Synonyme: Sachverständiger für Verpackungsentsorgung, VerpackV

Lebenslagen: Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Nachprüfungsantrages keine Fristen zu beachten. Die Nachprüfung der Berufsqualifikation muss vor Aufnahme der Tätigkeit im Inland erfolgt sein.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Sachverständiger für VerpackungsentsorgungVerpackV

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