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Das Bayerische Versammlungsgesetz gewährt jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen. Deshalb ist weder für die Veranstaltung noch für die Teilnahme an einer Versammlung die Erlaubnis einer Behörde erforderlich.
Lediglich Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb des befriedeten Bezirks um den Bayerischen Landtag bedürfen einer gesonderten Zulassung, die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit der Präsidentin des Landtags erteilt werden kann. Diesbezügliche Anträge sind spätestens sieben Tage vor Bekanntgabe der Versammlung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu stellen. Die Anzeigepflicht der Versammlung bei der Landeshauptstadt München bleibt hiervon unberührt.
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel finden auf allgemein zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz der zuständigen Versammlungsbehörde vorbehalten bleiben muss, etwa zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr Regelungen zu treffen.
Voraussetzung dafür ist die Information darüber, dass eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel als ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlung stattfinden soll. Deshalb müssen Sie rechtzeitig bei der zuständigen Behörde (grundsätzlich das ortsansässige Landratsamt bzw. die kreisfreie Gemeinde; bei Eilversammlungen auch die Polizei) anzeigen - dies gilt unabhängig von der erwarteten Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer -, dass eine Versammlung unter freiem Himmel geplant ist und folgende Angaben machen:
Sie erhalten daraufhin von der Behörde im Regelfall eine Anzeigebestätigung, die je nach den Umständen des Einzelfalls mit Beschränkungen verbunden sein kann.
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht hingegen keine Anzeigepflicht.
Auf das Waffen- und Uniformierungsverbot bei Versammlungen wird hingewiesen.
Synonyme: Versammlungsanmeldung, Versammlungsanzeige
Lebenslagen: Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Autor: Super-Admin
Wenn Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchführen möchten, können Sie diese online anzeigen.
Eine solche Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe - nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn - anzuzeigen. Unter Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis zu verstehen, z.B. durch Ankündigung auf einer Homepage oder in einer Zeitung. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Fristberechnung außer Betracht.
Für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen gelten besondere Regelungen. Bei einer Eilversammlung entsteht der Anlass für die Versammlung kurzfristig. Die Anzeige ist in diesem Fall spätestens mit der Bekanntgabe der Versammlung bei der zuständigen Stelle einzureichen. Bei einer Spontanversammlung entfällt die Anzeigepflicht. Eine Spontanversammlung ist jedoch nur dann gegeben, wenn diese ungeplant und ohne Veranstalter, aus einer Situation bzw. einem unmittelbarem Anlass heraus entsteht.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
ggf. Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld einer Versammlung
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/versammlung-anzeige/ zuletzt geändert: 05.10.2024 00:49:59
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