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Versicherungsvermittler/-in; Beantragung der Befreiung von der Erlaubnispflicht

Grundsätzlich brauchen Sie als selbstständiger Versicherungsvermittler eine Erlaubnis. Dafür ist Ihre örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig. Als sogenannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler können Sie sich allerdings von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Hierfür müssen Sie bei Ihrer örtlichen IHK einen Antrag stellen.

Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind Sie, wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Das bedeutet, dass das Risiko, für welches Sie eine Versicherung vermitteln, sich direkt aus der Ware oder Dienstleistung ergeben muss.

Beispiel für solche produktergänzenden Versicherungsvermittlungen:

  • Die Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autokauf.
  • Die Vermittlung einer Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages.
  • Die Vermittlung einer Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen.

Außerdem müssen Sie sich ins Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Mit dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung können Sie gleichzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen.

Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige:

Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen Sie sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland keine Erlaubnisbefreiung noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.

Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.

Synonyme: Befreiung von der Erlaubnispflicht, Gewerbeordnung, GewO, IHK, Industrie- und Handelskammer, produktakzessorischer Versicherungsvermittler, Versicherung, Versicherungsberater, Versicherungsmakler, Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler ohne Erlaubnis, Versicherungsvermittlerregister, Versicherungsvertrag

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können als produktakzessorischer Versicherungsvermittler eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht online beantragen.

Beantragung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht als produktakzessorischer Versicherungsvermittler

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

keine

Hinweis: Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Befreiung erhalten haben.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Keine passenden Lebenslagen gefunden.

Synonyme:

Befreiung von der ErlaubnispflichtGewerbeordnungGewOIHKIndustrie- und Handelskammerproduktakzessorischer VersicherungsvermittlerVersicherungVersicherungsberaterVersicherungsmaklerVersicherungsvermittlerVersicherungsvermittler ohne ErlaubnisVersicherungsvermittlerregisterVersicherungsvertrag

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