Kommunalwahl 2026 – Wichtige Informationen zur Briefwahl: mehr Infos hier
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Die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte ist erlaubnispflichtig.
Der Versteigerer unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten, z. B. darf er nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.
Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV), z. B. muss er
Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (siehe unter "Verwandte Themen").
Bei der Bewertung der geforderten besonderen Sachkunde sind auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden. Wenn der Antragsteller im Herkunftsstaat zur Ausübung von Versteigerungen berechtigt ist,
ist seine Sachkunde anzuerkennen.
Bei wesentlichen Abweichungen des Inhalts der bisherigen Ausbildung oder der Tätigkeit des Antragstellers von den Inhalten nach § 34b Abs. 5 GewO kann vom Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang verlangt werden.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden- Auskunfts- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.
Synonyme: Auktion, Versteigerergewerbe, Versteigerungen, Versteigerungsgewerbe
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.
Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.
Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.