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Waffenherstellung und/oder Waffenhandel; Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Synonyme:

Lebenslagen: Sachkunde und Sicherheit

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels sowie die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung online anzeigen.

Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels sowie der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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