Kommunalwahl 2026 – Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Antrag Briefwahl
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Verträge der Versorgungswirtschaft nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GWB, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbehörde. Hierbei sind die in § 31a Abs. 1 GWB genannten Anmeldekriterien zu beachten.
Verträge sind jeweils gesondert anzumelden. Die Anmeldung durch eine der Vertragsparteien genügt. Ein Anmeldevordruck ist nicht vorgeschrieben.
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Kartellrechtlich bedeutsame Bestandteile des Vertrags (einschließlich Lagepläne, Gebietskarten etc.) sind beizufügen.
Da für die kartellrechtliche Beurteilung der konkrete Vertragstext maßgebend ist, muss dieser aus der Anmeldung ersichtlich sein. Deshalb dürfen die im vorstehenden genannten vertraglichen Vereinbarungen nicht umschrieben werden, sondern sind mit dem vollen Wortlaut anzumelden. Soweit aus dem gesamten Vertragswerk nur die wettbewerblich bedeutsamen Abreden mitgeteilt werden, muss erkennbar sein, an welcher Stelle des Vertrags die Regelung zu finden ist (Angabe des jeweiligen Abschnitts oder sonstigen Gliederungsteils des Vertrags).
Synonyme: Anmeldung von Wasserversorgungsverträgen, Kartell, Wasserkonzessionsverträge, Wettbewerbsbeschränkung
Lebenslagen: Kartellrechtliche Besonderheiten
Autor: Super-Admin
Verträge der Wasserwirtschaft
Wasserwirtschaft, Meldepflicht
keine
Beschwerde ist nach § 73 Abs. 1 GWB binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als Landeskartellbehörde zulässig.
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