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Weiterbildungseinrichtungen müssen die staatliche Anerkennung bei der Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) beantragen.
Nachträglich eintretende wesentliche Änderungen der maßgeblichen Anerkennungsvoraussetzungen sind unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls kann die Anerkennung entzogen werden.
Die staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung über die entscheidungsrelevanten Tatsachen zu berichten, erforderliche Nachweise vorzulegen und bei Überprüfungen mitzuwirken.
Hat die VdPB über einen Antrag auf staatliche Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
Zuständige Behörde für Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG ist die VdPB, (die Anerkennung ist standortunabhängig).
Synonyme: Anerkennungsverfahren für die Durchführung von Weiterbildungen, Einrichtungsleitung, Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
Weiterbildungseinrichtungen können über diese Homepage gemäß § 56 Abs. 2 AVPfleWoqG einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung stellen.
Gesamtverantwortung; Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen; Anzeigepflicht
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/weiterbildung-in-der-pflege-beantragung-der-anerkennung-von-weiterbildungseinrichtungen/ zuletzt geändert: 05.10.2024 00:51:20
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