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Informationen

zur Leistung

Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung

Eine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie auf Antrag, wenn

  • Sie nicht wieder geheiratet haben.
  • Ihre verstorbene Partnerin oder Ihr verstorbener Partner die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt hat.
  • und Sie entweder
    • ein Kind erziehen, das unter 18 Jahre alt ist oder
    • erwerbsgemindert sind oder
    • die für Sie maßgebliche Altersgrenze erreicht haben.

Die maßgeblichen Altersgrenzen für eine Witwen- oder Witwerrente:

  • Für Todesfälle von 2012 bis 2028 wird die bisherige Altersgrenze von 45 Jahren stufenweise angehoben. Das Mindestalter von 47 Jahren gilt erst für Todesfälle ab 2029.

Die Regelungen gelten gleichermaßen für hinterbliebene Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner.

Höhe und Dauer:

  • Eine Witwen- oder Witwerrente wird aus dem Versicherungskonto des oder der Verstorbenen gezahlt. Von diesem Versicherungskonto hängt ab, wie hoch Ihre jeweilige Witwen- oder Witwerrente ist.
  • In den ersten 3 Kalendermonaten nach dem Tod ist Ihre Witwen- oder Witwerrente so hoch wie die Rente des oder der Verstorbenen (sogenanntes Sterbevierteljahr).
  • Sie erhalten 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte.
  • Durch Abschläge kann die an Sie ausgezahlte Rente geringer sein. Sie richtet sich danach, wie alt Ihre Partner oder Ihr Partner wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Kinderzuschlag erhalten.
  • Wenn Sie weitere Einkünfte haben, die über einem bestimmten Freibetrag liegen, werden diese teilweise auf Ihre Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Wie hoch der Freibetrag ist, wird individuell berechnet. Ausnahme: In den ersten 3 Kalendermonaten (Sterbevierteljahr) nach dem Tod werden Ihre eigenen Einkünfte nicht angerechnet.

Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht:


Die Gesetze für die Witwen- oder Witwerrente wurden ab 2002 geändert. Je nach Zeitpunkt des Todes sowie Ihrer Eheschließung oder Lebenspartnerschaft können Sie unter Umständen eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht erhalten. Die Berechnung kann dann abweichen:

  • Es werden 60 statt 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen zugrunde gelegt.
  • Es werden weniger Einkommensarten angerechnet. Es gibt keinen Kinderzuschlag.

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Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Rentenleistungen und Ruhegehalt

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Das Versichertenportal der SVLFG bietet Ihnen die Möglichkeit online Rentenanträge für die Alterssicherung der Landwirte zu stellen.

Online-Rentenantragstellung der landwirtschaftlichen Alterskasse

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Zahlung der Rente: Wenn der oder die Verstorbene

  • bereits eine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente frühestens mit dem Monat nach dem Todesfall.
  • noch keine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente mit dem Todestag

Antragsfristen:

  • Stellen Sie den Antrag spätestens 12 Kalendermonate nach dem Todestag.
  • Stellen Sie den Antrag später, wird die Rente rückwirkend für nicht mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
     

Rechtsbehelf:

  • Gegen den Hinterbliebenenrentenbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. 
  • Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.
     

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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