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Wenn Sie pflegebedürftig sind, zahlt Ihre Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für Umbaumaßnahmen, die Ihr Zuhause pflegegerecht machen. Dazu gehören zum Beispiel das Einbauen eines Treppenlifts, verbreiterte Türen und Schwellen statt Stufen. Die Maßnahmen sollen ein selbstständiges Leben in der eigenen Wohnung ermöglichen oder den Pflegealltag erleichtern oder ein selbständiges Wohnen wiederherstellen.
Auf Antrag zahlt Ihre Pflegekasse für solche Anpassungen und Umbauten einen Zuschuss von bis zu EUR 4.000. Der Zuschuss ist auf die tatsächlichen Kosten der Umbaumaßnahme begrenzt. Kostet der Umbau mehr als EUR 4.000, zahlen Sie den darüber liegenden Betrag selbst.
Wenn Sie mit weiteren Pflegebedürftigen zusammenwohnen, zum Beispiel in einer Pflege-Wohngemeinschaft, können Sie mit dem Zuschuss das gemeinsame Wohnumfeld verbessern. Insgesamt kann eine Wohngemeinschaft oder Wohngruppe bis zu EUR 16.000 Zuschuss erhalten.
Zu den Umbaumaßnahmen, die Pflegekassen bezuschussen, zählen zum Beispiel:
Sie können den Zuschuss grundsätzlich einmalig für eine Baumaßnahme erhalten. Ein erneuter Zuschuss ist möglich, wenn Ihre Pflegesituation sich so verändert, dass weitere Maßnahmen nötig werden.
In Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen, die von der Vermieterin oder vom Vermieter gewerbsmäßig nur an Pflegebedürftige vermietet werden, liegen die Voraussetzungen hingegen nicht vor. Hier erhalten Sie keinen Zuschuss.
Synonyme: Bodengleiche Dusche, Einbau Rampe, häusliche Pflege, Häusliche Pflege, Pflegealltag, Pflegebedürftige, Pflegegrad, Pflegekasse, Pflegekraft, Pflegeperson, Pflegeversicherung, Pflege-WG, Treppenlift, Umbaumaßnahmen, Verbreiterung Türen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Wohnumfeldverbesserung
Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung
Autor: Super-Admin
Bitte reichen Sie den Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen vor Beginn der Umbaumaßnahme bei Ihrer Pflegekasse ein.
Kann die Pflegekasse innerhalb von 3, beziehungsweise bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von 5 Wochen, nicht über den Antrag entscheiden, hat sie dies dem Antragsteller unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/wohnumfeldverbessernde-massnahmen-in-der-pflegeversicherung-beantragung-eines-zuschusses/ zuletzt geändert: 05.10.2024 00:52:04
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