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Zoll; Beantragung einer verbindlichen Ursprungsauskunft bei präferenziellem Ursprung oder nichtpräferenziellem Ursprung mit Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU

An den Ursprung einer Ware knüpft sich im internationalen Handel unter anderem die Höhe und Art der zu erhebenden Zölle sowie ob weitere Regelungen zu beachten sind, etwa zu Einfuhrmengen oder -verboten. Nicht immer ist der Ursprung eindeutig, zum Beispiel bei einem mehrstufigen Herstellungsprozess.

Eine verbindliche Ursprungsauskunft des Zolles unterstützt Sie dabei, den Herstellungsprozess ursprungsrechtlich zu bewerten und gibt Ihnen Rechts- und Kalkulationssicherheit.

Beim Warenursprung wird unterschieden zwischen

  • einem "präferenziellen Ursprung", bei dem die Ware zollbegünstigt ist, und
  • einem "nichtpräferenziellen Ursprung" ohne Zollvergünstigungen, der insbesondere für die Erhebung von Antidumpingzöllen von Bedeutung sein kann.

Die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) ist sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch die Zollbehörden der Europäischen Union verbindlich. Sie ersetzt jedoch keine Lieferentenerklärungen oder Präferenz- und Ursprungsnachweise, die Sie den jeweiligen Behörden gegebenenfalls vorlegen müssen.

Wenn Sie lediglich eine unverbindliche Ursprungsauskunft benötigen, können Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt wenden. Für allgemeine Auskünfte zum Ursprung, zum Beispiel zur Ursprungsregel eines bestimmten Produkts, steht darüber hinaus die Zentrale Auskunft des Zolles zur Verfügung.

Synonyme: Nichtpräferenzieller Ursprung, Präferenzieller Ursprung, Präferenzursprung, Ursprung, Vorabauskunft, vUA, vUA-Entscheidung, Warenursprung, Warenverarbeitung außerhalb der EU

Lebenslagen: Zölle und Zollpapiere

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Auf dem Zoll-Portal können Sie eine "Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA)" elektronisch beantragen.

Verbindliche Ursprungsauskunft online erhalten

Fristen:

  • Die verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) ist in der Regel für einen Zeitraum von 3 Jahren bindend.
  • Fehlende Informationen können Sie innerhalb von 30 Tagen ab Ihrer Mitteilung nachreichen.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie der Entscheidung über die verbindliche Ursprungsauskunft entnehmen.

  • Klage vor dem Finanzgericht

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Nichtpräferenzieller UrsprungPräferenzieller UrsprungPräferenzursprungUrsprungVorabauskunftvUAvUA-EntscheidungWarenursprungWarenverarbeitung außerhalb der EU

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