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Zoll; Erhalt von Informationen über angehaltene Waren als Beteiligte oder Beteiligter

Stehen Waren im Verdacht, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, können die Zollbehörden sie an der Grenze zurückhalten oder die weitere Abfertigung aussetzen. So kann verhindert werden, dass rechtsverletzende Ware in den Binnenmarkt gelangt. Dieses Verfahren kann die Inhaberin oder der Inhaber dieser Rechte bei der Zollbehörde beantragen.


Liegt eine Bewilligung vor und wird verdächtige Ware gefunden, informiert der Zoll Sie im Rahmen der zollamtlichen Behandlung darüber. Die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber kann die Ware überprüfen. Daran können sich verschiedene Schritte anschließen:

  • Die Ware wird unter zollamtlicher Überwachung vernichtet, wenn die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Ware zu Ihrem Besitz gehört oder Sie diese angemeldet haben, können Sie der Vernichtung zustimmen. Ihre Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn Sie der Vernichtung nicht fristgerecht widersprechen.
  • Wenn Sie der Vernichtung widersprechen, muss die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten, in dem über die Rechtsverletzung entschieden wird.
  • Falls sich die Schutzrechtsverletzung nicht bestätigt oder die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber kein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet hat, wird die Ware weiter abgefertigt beziehungsweise überlassen.

Synonyme: AdÜ, Aussetzung der Überlassung, Designschutz, Gebrauchsmuster, Geografische Angabe, Geschmacksmuster, Halbleitertopographie, Handelsname, Markenpiraterie, Markenrecht, Patent, Plant variety protection, Produktfälschung, Produktpiraterie, Sortenschutz, Urheberrecht, Zurückhaltung von Waren, ZvW

Lebenslagen: Zölle und Zollpapiere

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Dauer der Widerspruchsfrist nach Erhalt der Mitteilung über eine angehaltene Ware beträgt:

  • 3 Tage bei leicht verderblichen Waren,
    • wobei diese Frist nicht verlängert werden kann sowie
  • 10 Tage bei nicht leicht verderblichen Waren.

Innerhalb dieser Dauer können Sie einer Vernichtung zustimmen oder ihr widersprechen.

Für einen Einspruch gegen die Entscheidung der Vernichtung der Waren haben Sie nach Bekanntgabe der Mitteilung einen Monat Zeit. Dies gilt nur bei nicht verderblichen Waren.

(1 Monat)

Rechtsbehelf:

  • Widersprechen gegen die Anhaltung der Ware
  • Einspruch gegen die Entscheidung zur Vernichtung
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AdÜAussetzung der ÜberlassungDesignschutzGebrauchsmusterGeografische AngabeGeschmacksmusterHalbleitertopographieHandelsnameMarkenpiraterieMarkenrechtPatentPlant variety protectionProduktfälschungProduktpiraterieSortenschutzUrheberrechtZurückhaltung von WarenZvW

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