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Nicht-Unionswaren sind Waren aus Ländern außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, die zum Beispiel
Für diese Nicht-Unionswaren können Sie vergünstigte Einfuhrabgaben geltend machen, wenn die Waren mit einem speziellen Verwendungszweck (Endverwendung) verknüpft sind. Das können zum Beispiel Waren sein, die
bestimmt sind.
Um eine solche zolltarifliche Abgabenbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine Bewilligung, die Sie bei dem für Sie örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen müssen.
Die Bewilligung kann auch rückwirkend erteilt werden. Wird Ihr Antrag bewilligt, muss die Bewilligung nach spätestens 5 Jahren erneuert werden.
Synonyme: Abgaben, Begünstigung, Besondere Verfahren, Endverwendung, EUS, Nicht-Unionswaren, Unionswaren, Zoll, Zollamtliche Überwachung, Zollgebiet, Zollverfahren
Lebenslagen: Zölle und Zollpapiere
Autor: Super-Admin
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