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Leistungen
Landesunmittelbare gesetzliche Sozialversicherung; Einreichung einer Beschwerde
Mitglieder und Versicherte eines landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers können sich an die Aufsichtsbehörde wenden, um dessen Handeln, Verfahrensweise oder Maßnahme rechtlich überprüfen zu lassen.
Landratsamt; Einreichung einer Eingabe oder Beschwerde
Sie können beim Landratsamt eine Eingabe oder Beschwerde einreichen.
Landkreiswahl; Durchführung
Der Landrat und die Kreisräte werden grundsätzlich für sechs Jahre gewählt. Je nach Landkreisgröße werden 50 bis 70 Kreisräte gewählt.
Lebensmittelkontrolleur/Lebensmittelkontrolleurin im technischen Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher; Bewerbung um einen Ausbildungsplatz
Lebensmittelkontrolleure-innen sind im technischen Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher tätig. Für die Einstellung bei den Landratsämtern sind die Regierungen und für die Einstellung bei einer kreisfreien Stadt ist die jeweilige Stadtverwaltung zuständig.
Lebensmittelunternehmer; Meldung von Betrieben zur Registrierung
Wenn Sie als Lebensmittelunternehmer Tätigkeiten ausführen die Produktion, die mit der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Internethandel) zusammenhängen, müssen Sie sich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registrieren lassen.
Mietwagengenehmigung; Beantragung
Sie benötigen eine Mietwagengenehmigung, wenn Sie gewerblich Personen mit Mietwagen befördern möchten. Damit ist nicht die Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer gemeint.
Medizinischer Dienst Bayern; Einreichung einer Beschwerde
Sie können sich mit einer Beschwerde über den Medizinischen Dienst Bayern (MD Bayern) an die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, wenden.
MoBY; App
MoBY, die Mobilitätsapp der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH (BEG), ist ein hilfreicher Reisebegleiter für alle, die öffentliche Verkehrsmittel in ganz Bayern und darüber hinaus nutzen.
Öffentlicher Linienverkehr; Beantragung von Genehmigungen und Ausnahmen
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit genehmigungspflichtig.
Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung eines Zuschusses
Landkreise und/oder Gemeinden können den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) fördern.
Öffentlicher Personennahverkehr; Erstellung und Fortschreibung von Fahrplänen
Landkreise und/oder Gemeinden können für die Erstellung und Fortschreibung von Fahrplänen auf dem Gebiet des Landkreises oder der Gemeinde zuständig sein.
Öffentlicher Personennahverkehr; Informationen zu Sonderleistungen
Neben den üblichen Angeboten können im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auch Sonderleistungen wie z. B. Ruf-, Bade-, Kindergarten- oder Discobusse angeboten werden.