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Der Vereinszweck eines wirtschaftlichen Vereins muss auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Wirtschaftliche Vereine erlangen gemäß § 22 BGB Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (sog. Konzessionssystem). Zu beachten ist allerdings, dass eine Vereinigung - außer die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins ist durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen (vgl. z. B. nach Bundeswaldgesetz) - prinzipiell die anderweitig bereitgestellten Rechtsformen (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) zu wählen hat. Nur in dem Ausnahmefall, dass dies der Vereinigung, welche die Verleihung beantragt, im Einzelfall unzumutbar sein sollte, kann dieser die Rechtsfähigkeit durch staatlichen Verleihungsakt verliehen werden. Zuständige Behörde ist in Bayern die Regierung von Schwaben.
Der wirtschaftliche Verein wird nach Verleihung der Rechtsfähigkeit nicht in das Vereinsregister eingetragen, da dieses den nichtwirtschaftlichen Vereinen vorbehalten ist.
Synonyme:
Lebenslagen: Vereine und Stiftungen
Autor: Super-Admin
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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