Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
Es können unter anderem folgende Aufenthaltstitel beantragt werden:
- Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel für ausländische Akademikerinnen und Akademiker oder Personen mit vergleichbarem Qualifikationsniveau, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der eigenen Leistungsbeschreibung unter "Verwandte Themen".
- Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte
Ausländer, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium (auch außerhalb Deutschlands) absolviert haben und ein Arbeitsplatzangebot haben, können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) beziehungsweise § 18b AufenthG erhalten, um in Deutschland als Fachkraft eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen.
- Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene
Berufserfahrene mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung haben in Deutschland gute Karrierechancen, wenn sie in nicht-reglementierten Berufen arbeiten wollen. Sie können dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland erhalten. Dafür ist die formale Anerkennung Ihres Abschlusses in Deutschland nicht erforderlich. Besondere Erleichterungen gelten insbesondere für IT-Berufe.
- Chancenkarte zur Jobsuche
Die Chancenkarte ermöglicht die Einreise zur Jobsuche im Inland. Sie wird erteilt, wenn entweder eine anerkannte Fachkraftqualifikation vorliegt oder wenn eine anerkannte ausländische Ausbildung vorliegt und im Rahmen eines Punktesystems eine bestimmte Mindestpunkteanzahl erzielt wird.
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und Anerkennungspartnerschaft
Wird in einem Anerkennungsverfahren festgestellt, dass die ausländische Qualifikation nicht vollständig anerkannt werden kann, besteht die Möglichkeit, in Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen zu besuchen, um die fehlenden theoretischen und/oder praktischen Fähigkeiten zu erwerben. Dabei kann es sich zum Beispiel um Lehrgänge in einem Betrieb, fachliche Schulungsangebote, Vorbereitungskurse oder berufsbezogene Deutschkurse handeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann neben der Qualifizierungsmaßnahme auch gearbeitet werden. Alternativ besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, ein Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise im Bundesgebiet durchführen zu lassen und gleichzeitig im angestrebten Beruf zu arbeiten. - Aufenthaltserlaubnis für Forscher
Zum Zwecke der Forschung kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. - (Mobiler-) ICT-Karte
Auch Drittstaatsangehörige, die innerhalb eines Unternehmens oder innerhalb einer Unternehmensgruppe von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat vorübergehend nach Deutschland entsandt werden. ICT ist die Abkürzung für die englische Bezeichnung „intra-corporate transfer“ oder „intra-corporate transferee“ können hierfür die entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits in einem anderen EU-Staat im Besitz einer ICT-Karte sind, können innerhalb des Unternehmens oder innerhalb der Unternehmensgruppe auch für mehr als 90 Tage nach Deutschland weiter transferiert werden und beantragen hierfür eine Mobiler-ICT-Karte.
- Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit
Für eine gewerbetreibende oder freiberufliche selbstständige Tätigkeit wird eine Aufenthaltserlaubnis benötigt.
Daneben gibt es noch einige Sonderregelungen. Die wichtigsten sind:
- Sonderregelung für Pflegehilfskräfte
Der deutsche Arbeitsmarkt steht auch Pflegehilfskräften aus Drittstaaten offen. Somit können Personen in pflegerischen Tätigkeiten arbeiten, die eine Pflegeausbildung, die nicht als qualifizierte Berufsausbildung gilt, absolviert haben bzw. eine solche anerkannt bekommen haben (Pflegefachhelfer).
- Studienbezogenes Praktikum EU
Studenten ausländischer Hochschulen oder Ausländer, die in den letzten zwei Jahren einen Hochschulabschluss erworben haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum erhalten.
- Sonderregelung für Berufskraftfahrer
Fahrerinnen und Fahrer für LKW oder Kraftomnibusse, die die erforderliche Fahrerlaubnis und die (beschleunigte) EU- oder EWR-Grundqualifikation besitzen, können für ihre Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
- Westbalkanregelung
Für die Staatsangehörigen der Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien besteht im Rahmen eines Kontingents die Möglichkeit, auch unabhängig von einer Qualifikation eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der eigenen Leistungsbeschreibung unter "Verwandte Themen".
- Au-Pair
Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahren in einer deutschen Gastfamilie. Für den ausländischen Staatsangehörigen stehen der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au-pair die Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.
- Weitere bestimmte Staatsangehörige
Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) sowie der Vereinigten Staaten von Amerika kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.
Synonyme: Arbeit, Aufenthalt, Aufenthaltstitel für Fachkräfte zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, Ausländer, Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, qualifizierte Beschäftigung
Lebenslagen: Arbeits- und Jobsuche, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)