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Ausstellungen und Symposien im Bereich der Bildenden Kunst; Beantragung einer Förderung

Zweck

Zur Erhöhung der Zahl an Präsentationsmöglichkeiten in Bayern für in Bayern wirkende Künstlerinnen und Künstler kann für Sammelausstellungen eine Förderung beantragt werden.

Gegenstand

Eine Förderung kommt für Sammelausstellungen in Betracht, an denen mindestens fünf professionelle lebende Künstlerinnen und Künstler beteiligt sind. Der überwiegende Teil der beteiligten Künstlerinnen und Künstler muss in Bayern wirken. Die Professionalität ist gegeben, wenn eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung oder eine mindestens dreijährige Ausstellungstätigkeit nachgewiesen werden kann.

Zuwendungsfähige Kosten

Als zuwendungsfähig gelten die Ausgaben, die mit der Durchführung des Projektes entstehen:

  • Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt anfallen, (insbesondere Verbrauchsmaterial, Ausgaben für Aufbauarbeiten, Transportausgaben, nachgewiesene Reisekosten sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Künstlerinnen und Künstler für die Arbeit vor Ort in entsprechender Anwendung des BayRKG). Material für Kunstwerke selbst ist nicht zuwendungsfähig, auch wenn die Werke speziell für das Projekt vor Ort erschaffen werden.
  • Anteile an jährlichen Gesamtausgaben (z.B. Personal-, Raum und Betriebsausgaben) können anerkannt werden, sofern sie nachvollziehbar belegt und begründet werden können und ein eindeutiger Projektbezug vorliegt (bspw. Personalausgaben: Gehaltsnachweis, Beleg der für das Projekt eingebrachten Arbeitszeit, nachvollziehbare Berechnung des auf die Ausstellung fallenden Anteils an Gemeinkosten). Die Abrechnung von Pauschalen ist grundsätzlich unzulässig.
  • Ausgaben für Vernissage und Finissage (Verpflegung, Musikalische Umrahmung), soweit sie 10 v. H. der Gesamtausgaben des Projekts nicht übersteigen, sowie Ausgaben für ein Rahmenprogramm (Kunstvermittlung, Sonderveranstaltungen, Performances o.ä.), soweit sie ebenfalls 10 v. H. der Gesamtausgaben des Projekts nicht übersteigen. Für ein besonderes Vermittlungsprogramm oder für projektbezogene Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen können höhere Ausgaben genehmigt werden.
  • Leihgebühren für das Zurverfügungstellen von Kunstwerken, sofern diese Ausgaben tatsächlich gezahlt werden. Es können dabei auch Leihgebühren für Werke gezahlt werden, die im Eigentum der Schöpferinnen und Schöpfer stehen. Der Ankauf oder die Erstellung von Kunstwerken ist nicht förderfähig.
  • Angemessene Aufwandsentschädigungen für Künstlerinnen und Künstler für Arbeiten vor Ort (z.B. Auf- und Abbau, Aufsicht, Vortrag, Moderation), sofern diese tatsächlich gezahlt werden, sie in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Zeitaufwand stehen und nicht der Erstellung eines Kunstwerkes dienen.
  • Investitionsausgaben, Preise, Künstlergeschenke und kommunale Regiearbeiten sind nicht zuwendungsfähig. Ist aus wirtschaftlichen Gründen eine Anschaffung der Leihe eines Gegenstands vorzuziehen, sind die hierfür anfallenden Ausgaben maximal bis zur Höhe der für das Projekt vergleichsweise anfallenden Leihgebühr zuwendungsfähig.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Festbetragsfinanzierung zwischen 5.000,00 € bis 80.000,00 €

Synonyme: Ausstellung, Bildende Kunst, Kunstprojekt

Lebenslagen: Bildung und Kultur, Kulturelle Angebote

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag muss bis 01.01.2024 gestellt werden. bzw. der 01.01. des jeweiligen Veranstaltungsjahres

Rechtsbehelf:

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AusstellungBildende KunstKunstprojekt