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Fachberatungsstellen; Beantragung einer Zuwendung

Zweck

Von geschlechtsspezifischer häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche benötigen ein ambulantes Beratungsangebot, das die erlebte Gewaltsituation auffängt und psychosoziale Beratung und Begleitung gewährt. Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche zu unterstützen.

Gegenstand

Fachberatungsstellen, die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche beraten, können eine Zuwendung zur Wahrnehmung der in Nr. 2.4.1 der Richtlinie beschriebenen Aufgaben erhalten.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für die notwendigen Fachkräfte für die Beratung der Frauen und Kinder oder die Kosten für Fortbildung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit. Zusätzlich gefördert werden Personalausgaben für die Aufgabenbereiche Prävention, Geschäftsführung/Leitung und Verwaltung; für die Präventionsarbeit, die Geschäftsführung/Leitung und die Verwaltung können auch Honorarkräfte gefördert werden bzw. bei der Verwaltung ist auch eine zugekaufte Dienstleistung zuwendungsfähig. Bei Vorhaltung einer Außenstelle sind Personal- und Sachausgaben zuwendungsfähig.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

  • Die Höhe der Zuwendung setzt sich aus folgenden jährlichen Beträgen zusammen: Fachpersonal für Frauen, Kinder und Jugendliche: bis zu 34.120 € pro Vollzeitstelle
  • Personal für Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung: bis zu 22.041 € pro Fachberatungsstelle pro Vollzeitstelle.

Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt. Die Zuwendung beträgt bei der Sachkostenförderung maximal 2.542 Euro jährlich. Dabei sind im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen oder Supervision Honorarkosten von maximal 80 Euro je Stunde zuwendungsfähig. Für auswärtige Fortbildungsmaßnahmen sind bis zu 40 Euro pro Tag und Person für Verpflegung und Unterkunft zuwendungsfähig. Die Aufgabenbereiche Prävention, Geschäftsführung/Leitung und Verwaltung können in jedem Fall mit max. 22.041 € jährlich pro Fachberatungsstelle gefördert werden.

Synonyme:

Lebenslagen: Häusliche Probleme, Opferbetreuungsprogramme, Organisationen zur Opferhilfe

Autor: Super-Admin

Fristen:

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Rechtsbehelf:

keine Angabe

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.